Art 2 der ersten RL 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über die Marken (MarkenRL); §§ 1, 3, 11, 16 Abs 2, 17 Abs 2, 20 Abs 3 MSchG; § 9 UWG: Nach der zu § 9 UWG ergangenen Rsp des OGH kommt reinen Buchstabenzusammensetzungen, die lautlich nicht aussprechbar sind, also kein zusammenhängend lesbares Wort mit ausreichendem Fantasiecharakter ergeben, sondern erkennbar ihren Einzelcharakter behalten, ebenso wie bloßen Gattungsbezeichnungen Namensfunktion in der Regel, insbesondere ohne Verkehrsgeltung, nicht zu, so insbesondere auch dann, wenn ihre Bedeutung ohne Kenntnis einer vollständigen Bezeichnung unverständlich bleibt.