Art 30, 34, 37, 90 EG-V: Ausschließliche Einfuhrrechte bewirken eine von Art 37 Abs 1 verbotene Diskriminierung der in anderen MS ansässigen Exporteure. Solche Rechte sind nämlich geeignet, die Absatzbedingungen nur der Wirtschaftsteilnehmer oder Verkäufer anderer MS unmittelbar zu beeinträchtigen. Entsprechend bewirken ausschließliche Ausfuhrrechte eine Diskriminierung der Importeure in anderen MS, da diese Ausschließlichkeit die Versorgungsbedingungen nur der Wirtschaftsteilnehmer oder Verbraucher anderer MS beeinträchtigt.