§ 1155 ABGB; § 8 Abs 2 BEinstG: Ein Arbeitnehmer, dem die Eigenschaft eines begünstigten Behinderten bescheidmäßig zuerkannt wurde, hat dies dem Arbeitgeber mitzuteilen. Unterläßt er dies und kündigt der Arbeitgeber in Unkenntnis dieser Eigenschaft ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses, so ist diese Kündigung zwar unwirksam, der Arbeitnehmer hat aber keinen Entgeltanspruch iSd § 1155 ABGB.