§§ 4, 14 Abs 1, 22 DevG, § 68 Abs 2 AVG: Anträge und damit auch deren Abweisung, die die Genehmigung zur Zahlung eines bestimmten Betrages aufgrund eines Vergleiches und jene, die die Genehmigung des Vergleiches selbst zum Gegenstand haben, sind voneinander zu unterscheiden und betreffen nicht dieselbe Sache. § 22 DevG, dem zufolge Rechtsgeschäfte, die den Vorschriften des G widersprechen, nichtig sind, greift im Falle der Genehmigung einer Zahlung nicht ein. Die vom Bfr vertretene Auffassung, daß ihm aus der Abweisung der Genehmigungsanträge insoweit ein Recht erwachsen wäre, als er aufgrund der zivilrechtlichen Auswirkung der Abweisung seines Antrages auf die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes vertrauen hätte können, trifft daher nicht zu. Die Aussage für das Einparteienverfahren, wonach aus einem Bescheid, mit dem das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen wird, niemandem ein Recht erwächst, trifft auch im Beschwerdefall zu, in dem es um ein Verfahren betreffend die Erteilung einer devisenrechtlichen Genehmigung für Zahlungen geht. Die vom Bfr ins Treffen geführten weitergehenden Auswirkungen der Versagung der Bewilligung auf das zivilrechtliche Rechtsgeschäft sind bei der Versagung der Genehmigung für eine Zahlung nicht gegeben, erwächst doch aus der Versagung der Zahlungsbewilligung kein subjektives Recht, weil die Versagung der Bewilligung der Zahlung gem § 22 Abs 2 DevG lediglich zur Folge hat, daß sie zur Zeit der Verurteilung oder Zwangsvollstreckung unzulässig ist, sie jedoch nicht wie im Falle der Versagung der Bewilligung des Rechtsgeschäftes gem § 22 Abs 1 endgültig zur Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes führt.