Art 30, 52 ff, 177 EG-V; § 9 UWG: Dem EuGH wird nach Art 177 EG-V folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Art 30 bzw 52 ff EG-V dahin auszulegen, daß sie der Anwendung von nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die gebieten, bei verwechslungsfähigen Marken bzw Unternehmensbezeichnungen die prioritätsältere zu schützen und daher einem Unternehmen verbieten, eine Marke bzw Unternehmensbezeichnung, unter der mit ihr im Konzernverhältnis stehende Gesellschaften in anderen MS erlaubtermaßen auftreten, in drei österreichischen Bundesländern zu verwenden?