§ 2 UWG: Nach stRsp des OGH wird die Beurteilung der Wirkung einer Werbung auf die angesprochenen Verkehrskreise (nur) dann als Rechtsfrage angesehen, wenn dazu die Erfahrungssätze des täglichen Lebens genügen. Wo hingegen dem Richter die erforderliche Erfahrung fehlt, sieht es die Rsp als notwendig an, daß zur Beurteilung der Frage, welche Wirkung eine bestimmte Werbung auf die interessierten Verkehrskreise hat, Beweise aufgenommen werden.