§§ 879, 914 ABGB; § 2 Abs 1, § 7 UrlG: Kosten für Informationsreisen und Hotelbesichtigungen, die lediglich der Verschaffung eines Informationsvorsprunges zur Vermarktung der Angebote von Reiseveranstaltern dienen, begründen keine Spezialkenntnisse theoretischer oder praktischer Art, die dem Arbeitnehmer einen dauernden Nutzen verschaffen. Die Kosten dafür können daher nicht zurückgefordert werden.