§ 23 Abs 1 AngG: Der Abfertigungsanspruch ist von der ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig. Diese ist durch den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses gekennzeichnet, nicht aber durch die Tatsache der Beschäftigung. Es sind daher auch solche Zeiten für das Entstehen und Anwachsen des Abfertigungsanspruches einzurechnen, in denen infolge langdauernder Krankheit kein Entgeltanspruch mehr bestand.