§§ 19 Abs 2, 33 AWG; § 6 AbfallnachweisVO; § 5 Abs 2 VStG: Sowohl § 19 Abs 2 AWG als auch § 6 Abs 8 AbfallnachweisVO stellen beim Beginn der dreiwöchigen Frist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme und nicht auf den allfälligen Zeitpunkt eines auch vollständigen Vorliegens der Angaben in den jeweiligen Blättern der Begleitscheine ab. Diese Auslegung ist insbesondere auch iS einer wirksamen Kontrolle der ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Abfälle beim jeweiligen Übernehmer der Abfälle geboten (siehe § 33 AWG). Die Verpflichtung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Begleitschein treffen - wie aus § 6 Abs 2 der VO zu ersehen ist - den Übergeber (oder den hiezu von ihm ermächtigten), nicht jedoch den Übernehmer. Den Übernehmer trifft nach § 6 Abs 5 die Verpflichtung zu einer allfälligen Korrektur der im Begleitschein angegebenen Schlüsselnummer gefährlicher Abfälle oder des übernommenen Altöls sowie zur Ergänzung der Angaben über die Abfallart etc.