§§ 1 Abs 3 Z 3, 17 Abs 1 AWG: Bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Bfr ein Verstoß gegen das Gebot ordnungsgemäßer Lagerung von Altöl, begangen durch den nicht sachgemäßen Betrieb einer Altölsammelstelle, angelastet. Somit stellt sich die Einfügung der Worte „als Altölsammler“ im angefochtenen Bescheid lediglich als Präzisierung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, nicht aber als Auswechslung der Tat dar. Dem Bfr wird auch nicht zusätzlich zum Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen Lagerung von Altöl ein unbefugtes Sammeln von Altöl zur Last gelegt; vielmehr wird lediglich die auch schon dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zugrundeliegende Annahme präzisiert, dem Bfr sei die unsachgemäße Lagerung deswegen zuzurechnen, weil er als Altölsammler aufgetreten sei und dabei die ihn treffenden Pflichten außer acht gelassen habe. Die nicht ordnungsgemäße Lagerung von Altöl besteht hier im unzureichenden Schutz der Ölsammelstelle vor Niederschlägen und in dem Umstand, daß sich das Öl nicht im Inneren der Ölfässer befindet, sondern auf deren Außenseite, von wo es die Umwelt verunreinigen kann. Auch wurden vom Bfr Ölfässer zur Verfügung gestellt, die wegen ihrer kleinen Einfüllöffnungen ohne Trichter zu einem „Danebenfüllen“ führen mußten. Wurden diese Fässer beim Befüllvorgang in einen Zustand versetzt, der eine unsachgemäße Lagerung des Altöls darstellt, dann war es Sache des Bfr, dies hintanzuhalten.