Art 129, 129a B-VG; §§ 18€ff NÖ VergabeG: Die Berufung der UVS zur Kontrolle von Entscheidungen, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung getroffen wurden, - namentlich die Berufung der UVS zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren in Vergabesachen - ist von der Bundesverfassung nicht ausgeschlossen.