§§ 43 Abs 1, 44 Abs 4 LFG; §§ 13 Abs 7, 175 Abs 1 Z 1 GewO 1994: Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit ist bei einer juristischen Person auf jene Personen abzustellen, denen ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Dazu zählt bei einer GmbH jedenfalls der (handelsrechtliche) Gfr, weil dieser bei Führung der laufenden Geschäfte die Gestion der Gesellschaft zu bestimmen hat. Diese in der GewO normierten Grundsätze sind per analogiam auch auf die Prüfung der Verläßlichkeit nach § 43 Abs 1 lit b LFG zu übertragen. Daß die Prüfung der Verläßlichkeit nicht bloß auf die Person des luftfahrtrechtlichen Gfr iS § 43 Abs 1 lit c LFG abzustellen ist, ergibt sich schon aus der Systematik des § 43 Abs 1, der zwischen der in lit b geforderten (allgemeinen) Verläßlichkeit des Bewilligungswerbers und den in lit c geforderten Erfahrungen für die zuverlässige Führung einer Zivilluftfahrerschule unterscheidet, welche gem § 44 Abs 4, wenn sie der Bewilligungswerber nicht selbst besitzt, durch einen luftfahrtrechtlichen Gfr gesichert sein müssen. Der handelsrechtliche Gfr einer GmbH, der einen maßgeblichen Einfluß auf die Gestion der Gesellschaft hat, hat es zu verantworten, daß diese Gesellschaft durch einen längeren Zeitraum hindurch, ohne im Besitz der erforderlichen Ausbildungsbewilligung zu sein, in der interessierten Öffentlichkeit zumindest den Anschein erweckte, zur Ausbildung von Zivilluftfahrern berechtigt zu sein. Eine Person, der ein derartiges Verhalten zur Last fällt, kann nicht als verläßlich iS § 43 Abs 1 lit b LFG angesehen werden, bietet doch ihr bisheriges Verhalten keine Gewähr für zukünftiges gesetzeskonformes Verhalten im Rahmen des Betriebes einer Zivilluftfahrerschule.