§ 35 KartG, § 399 Abs 1 Z 2 EO: Haben sich seit Erlassung der EV die Verhältnisse nicht derart geändert, daß die Voraussetzungen zum (uneingeschränkten) Fortbestand der EV nicht mehr vorliegen, kann die EV nicht aufgehoben (bzw eingeschränkt) werden.
OGH als KOG 23. 6. 1997, 16 Ok 15/97 (OLG Wien als KG 17. 12. 1996, 26b Kt 630/95-100) - „Power Pack II“