§ 101 ArbVG; §§ 50, Abs 2, 54 Abs 1 ASGG: Die Rechtsunwirksamkeit einer ohne Zustimmung des Betriebsrats vorgenommenen Versetzung kann nicht durch eine Klage des Betriebsrats festgestellt werden. Nur der Arbeitnehmer kann entweder auf Leistung oder auf Feststellung klagen. Erst wenn der Versetzungsschutz mindestens drei Arbeitnehmer betrifft, kommt eine Klage iSd § 54 Abs 1 ASGG in Betracht.