Die Europäische Kommission hat am 24.1.2019 gegen 15 Mitgliedstaaten – unter anderem auch gegen Deutschland – ein Vertragsverletzungsverfahren wegen nicht korrekter Umsetzung der EU-Richtlinien zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (Richtlinien 2014/24/EU , 2014/25/EU und 2014/23/EU ) eingeleitet. Die Europäische Kommission bemängelt in dem gegen Deutschland eröffneten Verfahren unter anderem, dass § 3 Abs 7 Satz 2 Vergabeverordnung (VgV) den EU-Richtlinien widerspricht. In dieser Bestimmung ist vorgesehen, dass für die Ermittlung des geschätzten Auftragswerts bei Planungsleistungen nur der Wert für Lose über gleichartige Leistungen zusammenzurechnen sei. Begründet wird diese (deutsche) Rechtsansicht damit, dass es sich bei den verschiedenen Leistungsbildern der deutschen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht um gleichartige Leistungen handle und diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts der für ein Bauwerk benötigten Planungsleistungen nicht zusammenzurechnen seien.

