OLG Celle, 09.01.2017, 13 Verg 9/16
Ein öffentlicher Auftraggeber kann ein Unternehmen ausschließen, wenn es einen früheren öffentlichen Auftrag mangelhaft erfüllt hat und dies zu vorzeitiger Beendigung des Auftrages, zu Schadenersatz oder einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Das legt § 124 Abs 1 Nr 7 des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fest, der im Zuge der Vergaberechtsreform 2016 neu gefasst wurde.

