Gemäß § 68 Abs 1 Z 1 und 4 BVergG 2006 sind Unternehmer aus einem Vergabeverfahren auszuscheiden, wenn der Auftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung „gegen in deren Geschäftsführung tätige physische Personen“ (Z 1) bzw „gegen physische Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind“ (Z 4) hat. Die Frage, ob auch Prokuristen als „in der Geschäftsführung tätige Personen“

