Unumstritten ist, dass Flughäfen bei einer Ausschreibung von Flughafeninfrastrukturaufträgen als Sektorenauftraggeber tätig werden (zB BVA 3.4.2007, N/0018-BVA/10/2007-29, 7.7.2008, N/0075-BVA/07/2008-10). Eine Einordnung, ob sie als öffentliche Auftraggeber nach § 3 Abs 1 Bundesvergabegesetz, BGBl I 17/2006 idgF (in der Folge „BVergG“), öffentliche Unternehmen nach § 165 Abs 2 BVergG oder private Unternehmen zu qualifizieren sind, kann unterbleiben, da auch private Unternehmen dem BVergG unterliegen, sofern sie eine Sektorentätigkeit (§§ 167 bis 172 BVergG) auf Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben. Sämtliche Flughäfen in Österreich können ihre Tätigkeiten nur aufgrund eines „besonderen Rechts“ iSd § 168 Abs 1 BVergG ausüben, da sie nur aufgrund einer Zivilflugplatzbewilligung nach § 68 Luftfahrtgesetz, BGBl Nr 253/1957 idgF (in der Folge „LFG“) betrieben werden dürfen (vgl BVA 22.2.2006, 16N-133/05-55). Flughäfen üben bei Beschaffungsvorgängen betreffend die Flughafeninfrastruktur – wie oben dargestellt – eine Sektorentätigkeit nach § 172 BVergG aus und müssen die Bestimmungen des dritten Teils des BVergG einhalten.

