Die Bildung einer Bewerber- oder Bietergemeinschaft liegt grundsätzlich im Ermessen der beteiligten Unternehmer. Einschränkungen können sich zB aus kartellrechtlichen Gründen, den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Mehrfachbeteiligung an einem Vergabeverfahren oder dem sogenannten Koalitionsverbot gemäß § 21 Abs 3 Ziviltechnikergesetz (in der Folge „ZTG“) ergeben. Das Koalitionsverbot ist im § 21 Abs 3 ZTG wie folgt definiert:

