C-293/14: Auf das Gewerbe des Rauchfangkehrers ist die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG anzuwenden, da dieses Gewerbe nicht nur die Ausübung privatwirtschaftlicher Tätigkeiten umfasst, sondern auch die Erfüllung der Aufgaben der „Feuerpolizei“. Die Artikel 10 Abs 4 und 15 Abs 1, Abs 2 Buchstabe a und Abs 3 der Richtlinie 2006/123/EG sind dahin auszulegen, dass es den nationalen Regelungen offen steht, die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes auf ein geografisches Gebiet zu beschränken, wenn diese Regelung das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit verfolgt. Weiters steht die Richtlinie solchen Regelungen nicht entgegen, falls die vorgesehene territoriale Beschränkung für ein wirtschaftliches Gleichgewicht erforderlich und verhältnismäßig ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts dies zu prüfen.

