Um das Transparenzgebot des BVergG zu stärken, wurde in der jüngsten BVergG-Novelle erstmals der Begriff des Subunternehmens als Legaldefinition eingeführt. Bisher wurde der Begriff des Subunternehmers nicht explizit definiert, es wurde lediglich (in Anlehnung an die Bauvertrags-ÖNORM B 2110) festgestellt, dass Zulieferer keine Subunternehmer sind, also die Lieferung von Bestandteilen, die zwar zur Erbringung einer Leistung erforderliche sind, aber nicht selbst vom Lieferanten eingebaut werden, keine Subunternehmerleistungen sind (vgl dazu 327 BlgNR XXIV. GP , 22, mit Hinweis auf AB 1118 BlgNR XXI. GP , 47). Der neue Subunternehmerbegriff soll Klarheit in die Offenlegungspflichten des AN bringen, aufgrund der Eignungsprüfung jedes beteiligten Subunternehmers zur Verbesserung des fairen Wettbewerbes beitragen, sowie Sicherstellung der Qualität gewährleisten.

