Der Fachbeitrag in dieser Ausgabe des VIL beschäftigt sich mit der neuen Subunternehmerregelung in der BVergG-Novelle 2015, welche mit 1.3.2016 in Kraft getreten ist. Die erstmalige Legaldefinition des Subunternehmers grenzt die Subunternehmer von (1) bloßen Lieferanten von Komponenten, die nicht an der Leistung beteiligt sind und von (2) Unternehmern, die eine Leistung des Subunternehmers erst möglich machen, selbst aber an dieser nicht beteiligt sind, ab. Ausdrücklich vom Gesetz wird bestimmt, dass Arbeitskräfteüberlassung keine Subunternehmerleistung ist. In folgender Weise wird die ganze Subunternehmerkette umfasst, da auf das Kriterium der tatsächlichen Beteiligung an der Leistung abgestellt wird.

