Die Vergabekammer Westfalen hat in einem Nachprüfungsverfahren betreffend ein Vergabeverfahren zur Beschaffung von Microsoft-Office-Lizenzen judiziert, dass der Ausschluss gebrauchter Software rechtswidrig ist. Der öffentliche Auftraggeber hatte festgelegt, dass Ziel der Ausschreibung der Abschluss eines Select Plus Vertrages mit Microsoft ist, womit nur Volumenlizenzpartner von Microsoft anbieten hätten können. Begründet hat dies der Auftraggeber mit der unklaren Rechtslage und dem Risiko, dass Microsoft wegen der Nutzung gebrauchter Software Ansprüche geltend macht.

