vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zum Konnex zwischen der Feststellung eines vergaberechtlichen Verstoßes und der Erhebung einer Klage auf Schadenersatz

FachbeitragVIL 2016, 2 Heft 1 v. 1.1.2016

Art 1 Abs 1 und 3 der Richtlinie 89/665 verpflichtet die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass gegen Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber wirksam und möglichst rasch vorgegangen werden kann. Jede Person, die ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und der durch einen behaupteten Verstoß ein Schaden entstanden ist bzw zu entstehen droht, soll umfassenden Zugang zu Nachprüfungen haben. In Art 2 Abs 6 dieser Richtlinie wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, bei Schadenersatzansprüchen, die auf einer rechtswidrigen Entscheidung basieren, vorzusehen, dass die Aufhebung der betreffenden Entscheidung Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadenersatz ist. In § 341 Abs 2 BVergG heißt es, dass eine Schadenersatzklage idR nur zulässig ist, wenn die jeweils geltend gemachte Rechtswidrigkeit von der zuständigen Vergabekontrollbehörde zuvor festgestellt worden ist. § 332 Abs 3 BVergG sieht vor, dass die Anträge auf eine solche Feststellung binnen einer Frist von sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!