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Grundsatz der Kalkulierbarkeit von Angeboten (vor allem im Baubereich) – ein kleiner Streifzug durch die Rechtsprechung

FachbeitragStephan Heid , Martin Schiefer , Christian FinkVIL 2014, 5 Heft 3 v. 1.5.2014

Das Bundesvergabegesetz 2006 idF BGBl I Nr 128/2013 (in der Folge „BVergG“) enthält klare Vorgaben, wie die Ausschreibungsunterlagen zu gestalten sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ausschreibungsunterlagen so auszuarbeiten, dass die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist und die Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risiken ermittelt werden können (§ 78 Abs 3 BVergG im klassischen öffentlichen Bereich und §§ 236 Abs 3 und 248 Abs 4 BVergG im Sektorenbereich). Das Verbot der Übertragung nicht kalkulierbarer Risiken auf den Bieter gilt bei jeder Art der Leistungsbeschreibung, unabhängig davon, ob eine konstruktive oder funktionale Gestaltung erfolgt. Das BVergG schreibt weiters vor, die Leistungsbeschreibung sowie alle zur Angebotserstellung erforderlichen Umstände „hinreichend genau“, „neutral“ sowie diskriminierungsfrei auszugestalten (§ 96 Abs 2 bis 6 BVergG). Der Gesetzgeber will sicherstellen, dass ein Bieter keine unzumutbaren Risiken bei der Preisgestaltung eingehen muss und verhindert, dass völlig unterschiedliche Annahmen der Bieter hinsichtlich der zu erbringenden Leistung zu nicht vergleichbaren Angeboten führen. Zwischen Kalkulierbarkeit und Vergleichbarkeit besteht daher ein sehr enger Zusammenhang: „Zweck einer detaillierten Leistungsbeschreibung ist es, die auf Grund der Ausschreibung einlangenden Angebote vergleichen [...] zu können. Dies setzt voraus, dass die Leistung für die Bieter kalkulierbar ist“ (EBRV 2006 zu § 96 BVergG).

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