In der vom Europäischen Parlament am 26.2.2014 verabschiedeten Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (RL 2014/24/EU , ABl 2014 L 94/65) ist im 28. Erwägungsgrund im Hinblick auf die Dienstleistung der Rettungsdienste (im weiten Sinn) Folgendes festgehalten: „Diese Richtlinie sollte nicht für bestimmte von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbrachte Notfalldienste gelten, da der spezielle Charakter dieser Organisationen nur schwer gewahrt werden könnte, wenn die Dienstleistungserbringer nach den in dieser Richtlinie festgelegten Verfahren ausgewählt werden müssten.“

