Nach der Rsp des EuGH fällt eine missbräuchliche Klausel im Sinne des Art 3 Abs 1 KlauselRL ersatzlos dahin; eine Lückenschließung durch dispositives Recht oder ergänzende Vertragsauslegung ist unzulässig. Der Beitrag widmet sich der Abgrenzung des Anwendungsbereichs der KlauselRL und damit der Frage, inwieweit die Rsp des EuGH für die einzelnen, die Unwirksamkeit von Klauseln anordnenden Normen des österreichischen Rechts bindend ist.

