§ 6 Abs 3 KSchG; §§ 877, 1431, 1480 ABGB; Art 4 Klausel-RL 93/13/EWG
Ist dem Kreditnehmer eine Abgrenzung des Bearbeitungsentgelts (hier: € 12.150,-) zu den weiters vereinbarten Kosten (hier: "Entgelt für Liegenschaftsbesichtigung und -bewertung", "Entgelt für Grundbuchsüberprüfung" und "Entgelt für Abwicklung über Treuhänder") nicht möglich, liegt Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG vor.

