§ 28 KSchG; § 879 Abs 3 KSchG
Die Verrechnung eines gesonderten Entgelts für die Müllentsorgung durch einen Festivalveranstalter stellt eine in die AGB "verschobene" Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten (Festivalveranstaltung) verbundenen Leistung dar und ist daher gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.

