Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 24. 6. 2025 (FN ) klargestellt, dass die Anwendung von § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf längerfristige Dauerschuldverhältnisse (hier: Mietverträge) verfassungskonform ist. Danach hat der 10. Senat des OGH mit Entscheidung vom 30. 7. 2025 (FN ) ausgesprochen, dass § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf Dauerschuldverhältnisse (FN ), die darauf angelegt sind, dass die Leistung des Unternehmers nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist, nicht anwendbar ist. Diese Entscheidung steht im klaren Widerspruch zur bisherigen Rsp und hL, insbesondere jener im zeitlichen Naheverhältnis der Gesetzwerdung dieser Norm. Der Beitrag widmet sich einer kritischen Betrachtung der Entscheidung.

