Nach dem BGH (I ZR 183/24) ist die Werbung mit einer Preisermäßigung irreführend iSd § 11 Abs 1 dPAngV (in Ö: § 9a PrAG), wenn der niedrigste Gesamtpreis der vergangenen 30 Tage nicht unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben wird.
Abstract aus VbR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

