§ 15 KSchG; § 16 HeizKG
§ 15 KSchG ist auf Verträge anzuwenden, bei denen Abrechnungsunternehmen von Eigentümergemeinschaften mit der Erstellung der jährlichen Wärmeverbrauchsabrechnungen nach dem HeizKG und damit verbundenen Nebenleistungen beauftragt werden. § 15 KSchG wird nicht von § 16 HeizKG verdrängt, eine Kündigung durch die Eigentümergemeinschaft ist nicht nur zum Ende der zwölfmonatigen Abrechnungsperiode möglich.

