§ 879 Abs 3 ABGB; § 6 Abs 3, § 28 KSchG
Eine Klausel im Mietvertrag, die im MRG-Teilanwendungsbereich eine Überwälzung der Kosten der anteiligen Grundsteuer auf den Mieter vorsieht, ist weder gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB noch intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Das Transparenzgebot erfordert keine ziffernmäßige Angabe der (anteiligen) Grundsteuer.

