§ 879 Abs 3 ABGB; § 355 Abs 4 UGB; § 2 Z 25 VZKG; § 18 VKrG; § 28 KSchG
Bei Girokonten sind unterschiedliche Soll- und Habenzinssätze sachlich gerechtfertigt. Eine Klausel, wonach für Girokonten ein fixer Habenzinssatz von 0 % und ein an den 3-Monats-Euribor gebundener variabler Sollzinssatz zuzüglich eines Aufschlags von 9 % gelten, unterliegt der Inhaltskontrolle, ist aber nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.

