§ 7 Abs 2 VKrG
Der Umstand, dass das Einkommen des Kreditnehmers im Bereich des Existenzminimums gelegen ist, begründet für sich genommen noch keine Warnpflicht des Kreditgebers nach § 7 Abs 2 VKrG.
Die Warnpflicht gem § 7 VKrG erstreckt sich nicht auf die Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit einer Kreditaufnahme (hier: für Casino- und Lokalbesuche).

