Der OGH hat den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob ein Mangel, der die Sicherheit beeinträchtigt (hier: Ölverlust eines Kfz), auch ohne Vorliegen sonstiger Voraussetzungen wie etwa Arglist des Verkäufers eine "schwerwiegende" Vertragswidrigkeit iSd Art 13 Abs 4 lit c Warenkauf-RL 2019/771/EU (§ 12 Abs 4 Z 1 VGG) begründet, die den Verbraucher zur sofortigen Preisminderung oder Vertragsauflösung berechtigt, und ob dies auch dann gilt, wenn der Mangel mit verhältnismäßig geringem finanziellen Aufwand behoben werden könnte (3 Ob 15/25i; anhängig zu C-307/25, Kfz Kolak

