Art 31 Übereinkommen von Montreal (MÜ)
Gem Art 31 Abs 2 Satz 2 MÜ muss der Empfänger dem Luftfrachtführer seine Schadensanzeige im Fall einer Verspätung binnen 21 Tagen, nachdem ihm das Reisegepäck zur Verfügung gestellt worden ist, erstatten. Eine Anzeige kann auch vor diesem Zeitpunkt erfolgen.

