§ 879 Abs 3 ABGB; § 6 Abs 3, § 6 Abs 1 Z 1, § 6 Abs 2 Z 1, § 28 KSchG
Ein "Einschreibungsbetrag" iHv Euro 300,- für "das Informationsgespräch, die Einschreibungsadministration und den Kennenlernprozess zwischen Erziehungsberechtigten, Kind und Pädagog*in" ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, weil die damit abgegoltenen Leistungen nicht über das übliche, mit der Vertragsbegründung entstehende Maß hinausgehen.

