§§ 28, 879 Abs 3, § 6 Abs 3 KSchG
Eine Kreditbearbeitungsgebühr von 1,5 % des Kreditbetrags ist kontrollfähig und gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB.
Eine Klausel, die ein Entgelt des Kreditnehmers "für die Ausstellung von Löschungsquittungen" vorsieht (hier: Euro 130,-), weicht vom dispositiven Recht ab und ist gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB.

