§§ 28, 879 Abs 3, § 6 Abs 3, § 6 Abs 1 Z 13 KSchG; § 1333 Abs 2 ABGB
Ist dem Kreditnehmer eine Überprüfung von Überschneidungen unterschiedlicher Gebühren nicht möglich, liegt Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG vor (hier: Kreditbearbeitungsgebühr iHv Euro 900,-, Kontoführungsgebühr, "sonstige Kosten und Gebühren"). Die jeweilige Leistungskategorie muss klar von anderen berechneten Leistungen abgrenzbar sein.

