Der BGH (VI ZR 97/22) hat den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob dem Betroffenen nach der DSGVO ein Anspruch auf Unterlassung einer erneuten unrechtmäßigen Datenweiterleitung zusteht bzw ob ein solcher nach nationalem Recht zulässig ist, wenn er vom Verantwortlichen keine Löschung seiner Daten verlangt.
Abstract aus VbR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.