Der VN rechnet nicht damit, dass von einer in der Polizze konkret vereinbarten Kapitalleistung in den Allgemeinen Bedingungen - allein aufgrund des Erreichens einer bestimmten Altersgrenze - abgegangen wird und stattdessen eine Rente ausbezahlt wird. Schon darin liegt der "Überrumpelungseffekt" iSv § 864a ABGB für den VN, sodass es auf den Regelungsort gar nicht ankommt.
7 Ob 148/21x