Der Fluggast kann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vom Flugbeförderungsvertrag zurücktreten, wenn aufgrund der COVID-19-Pandemie ein Fall höherer Gewalt vorliegt, die Reise unzumutbar ist (hier: indiziert durch die vor dem Rücktritt für das Zielland ausgesprochene Reisewarnung der Stufe 6) und diese Umstände im Buchungszeitpunkt nicht vorhersehbar waren.
22 R 144/21p