§ 2 Abs 6 2. COVID-19-JuBG beinhaltet mangels einvernehmlicher Regelung als "Notlösung", dass sich der vom Verbraucher aufgrund des Kreditvertrags insgesamt zu zahlende Gesamtbetrag aufgrund der Stundung nicht erhöhen darf. Ist es zu einer Stundung nach § 2 2. COVID-19-JuBG gekommen und gab es keine einvernehmliche Regelung, dürfen dem Konto für die Zeit der Stundung keine Sollzinsen angelastet werden.
3 Ob 189/21x