"Außergewöhnliche Umstände" iSv Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO können insb bei Streikmaßnahmen der Fluglotsen oder des Flughafenpersonals vorliegen. Dagegen handelt es sich bei einem von den eigenen Beschäftigten der ausführenden Airline ausgelösten Streik um ein "internes" Ereignis dieses Unternehmens; dies schließt auch einen durch den Streikaufruf von Gewerkschaften ausgelösten Streik ein, da diese im Interesse der Arbeitnehmer dieses Unternehmens auftreten. Liegen einem solchen Streik jedoch Forderungen zugrunde, die nur von staatlichen Stellen erfüllt werden können und die daher für die betroffene Airline nicht tatsächlich beherrschbar sind, kann es sich dabei um einen "außergewöhnlichen Umstand" handeln.