Die am 16. 3. 2020 in Kraft getretene, pandemiebedingte behördliche Betriebssperre von Skiliften stellt ein Ereignis höherer Gewalt iSd § 1447 ABGB dar. Ab 16. 3. 2020 bis zum angegebenen Saisonende am 3. 5. 2020 ist die vom Unternehmer zu bewirkende Leistung rechtlich zum Teil zufällig unmöglich geworden. Damit wurde der Unternehmer von der Erbringung seiner Leistung befreit und die Entgeltpflicht des Gläubigers (Skisaisonkartenbesitzer) entfällt für diesen Zeitraum. Hat der Gläubiger seine Leistung im Voraus erbracht, steht ihm ein aliquoter (tagweise zu berechnender) Anspruch auf Rückersatz zu.