Ersucht der Verbraucher den Immobilienmakler aufgrund eines Inserats via E-Mail um Kontaktaufnahme, Informationen zur Immobilie und einen Besichtigungstermin, ist dies als Verlangen nach vorzeitiger Vertragserfüllung iSd § 10 FAGG zu werten. Einer gesonderten vorherigen Aufforderung durch den Makler bedarf es in diesem Fall nicht.