Die Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel muss jedenfalls dann nicht näher untersucht werden (hier: im Verbandsverfahren), wenn die zu prüfenden Klauseln nach österreichischem Recht unzulässig sind.
3 Ob 179/20z
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Die Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel muss jedenfalls dann nicht näher untersucht werden (hier: im Verbandsverfahren), wenn die zu prüfenden Klauseln nach österreichischem Recht unzulässig sind.
3 Ob 179/20z
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