Eine Fluggesellschaft kann einer Inkassogesellschaft, an die der Fluggast seinen Ausgleichszahlungsanspruch nach Art 7 Fluggastrechte-VO abgetreten hat, eine Gerichtsstandsklausel nicht entgegenhalten, es sei denn, die Inkassogesellschaft ist nach den Rechtsvorschriften des prorogierten Staats in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten.