Seit einer Entscheidung des OGH ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Klagen nach der DSGVO - auch außerhalb von Schadenersatzklagen - eröffnet. Damit besteht in dieser Materie eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte neben jener der Datenschutzbehörde (DSB). Mangels begleitender verfahrensrechtlicher Regelungen besteht nunmehr - neben anderen Fragestellungen - die Gefahr, dass sich die Rechtsprechung auseinanderentwickelt.